Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in den Jahren 1990 bis 1992 Schlacht- und Zuchtrinder mit Kontrollexemplar in verschiedene arabische Staaten und in das damalige Jugoslawien ausgeführt und hierfür vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt —HZA—) auf ihren Antrag Ausfuhrerstattung erhalten. Die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk hat später festgestellt, dass ein Teil der Tiere auf dem Transportweg oder während der Quarantäne im Bestimmungsland verendet oder notgeschlachtet worden ist. Deshalb hat das HZA von der Klägerin die insoweit gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert. Die dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben, weil das Finanzgericht (FG) den der Klägerin obliegenden Beweis, dass die Tiere in ein Drittland eingeführt worden sind, für nicht erbracht erachtete und der Klägerin die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung im Wesentlichen mit der Begründung versagte, sie habe die Umstände, die die Rechtswidrigkeit der Gewährung von Ausfuhrerstattung begründeten, kennen müssen und müsse sich darüber hinaus die Kenntnis der Personen zurechnen lassen, die für sie die Abfertigung der Rinder und deren Verbringen in die Quarantäne vorgenommen haben. Die Jahresfrist für die Rücknahme der Erstattungsbescheide nach § 10 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) i.V.m. § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sei gewahrt, weil es für sie lediglich auf die Kenntnis des HZA von den für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen ankomme.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1999, 349 veröffentlichten Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegt vor.
1. Die von der Beschwerde zunächst als rechtsgrundsätzlich bedeutsam herausgestellte Frage, ob es für die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG auf die Tatsachenkenntnis der entscheidungsbefugten Behörde auch dann ankommt, wenn die betreffenden Tatsachen dieser von einer anderen Behörde —hier der Betriebsprüfungsstelle— nicht innerhalb angemessener Frist übermittelt worden sind, ist nicht klärungsbedürftig. Nach der von der Beschwerde selbst angeführten Entscheidung des Großen Senats des GrS 1 und 2.84 (BVerwGE 70, 356) und dem Urteil des beschließenden Senats vom VII R 107/92 (BFH/NV 1994, 751) beginnt die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG erst zu laufen, wenn der zur Entscheidung berufene Bearbeiter der zuständigen Behörde die Rücknehmbarkeit des nach § 48 Abs. 2 VwVfG zurückzunehmenden Verwaltungsaktes erkannt hat. Ob er diese bei sorgfältigerer oder rascherer Prüfung früher hätte erkennen können, ist unerheblich; denn die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist keine Bearbeitungs-, sondern eine Entscheidungsfrist, deren Lauf folglich erst mit der Erkenntnis beginnt, dass wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts eine Entscheidung zu treffen ist. Diese Rechtsauslegung legt nicht nur der Wortlaut der Vorschrift nahe, der nicht —allgemein— vom Bekanntwerden von Tatsachen spricht, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, sondern davon, dass diese ”der Behörde” bekannt werden; diese Auslegung ist, wie das BVerwG in BVerwGE 70, 356 näher ausgeführt hat, u.a. vielmehr auch deshalb geboten, weil anderenfalls —was dem Sinn der Vorschrift erkennbar widersprechen würde— auf einem schlichten Rechtsanwendungsfehler (bei voller Tatsachenkenntnis) beruhende Verwaltungsakte stets nur binnen eines Jahres nach ihrem Erlass zurückgenommen werden könnten.
Es wäre indes wenig konsequent, wenn das Gesetz zwar darauf abstellen würde, wann der zuständige Sachbearbeiter die Notwendigkeit einer Entscheidung über eine etwaige Rücknahme eines Verwaltungsaktes erkennt, ohne dass das Gesetz insofern einer früheren Erkenntnismöglichkeit desselben irgendeine Bedeutung beimessen würde, wenn es hingegen bei einer verzögerlichen Bearbeitung der Sache durch einen anderen, für die Rücknahme nicht zuständigen Beamten oder eine andere Dienststelle den Fristenlauf davon abhängig machen wollte, wann diese die Rücknahmevoraussetzungen hätten feststellen oder die zuständige Stelle über ihre diesbezüglichen Erkenntnisse hätten informieren können oder müssen.
Der beschließende Senat vermag deshalb grundsätzlich nicht der im Schrifttum gelegentlich erörterten Auffassung zu folgen, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben könne auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem bei einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang der zuständige Beamte von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erlangt hätte (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2000, § 48 Rz. 145, m.w.N.). Der Senat hält es nicht für erforderlich, zur Widerlegung dieser Ansicht ein Revisionsverfahren durchzuführen. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des 2 C 21.87 (BVerwGE 81, 301) betrifft im Übrigen nicht § 48 Abs. 4 VwVfG, sondern § 78 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes und ferner nicht eine (nicht weitergegebene) Tatsachenkenntnis irgendeiner anderen Behörde, sondern die Tatsachenkenntnis einer Behörde, welche der für die Rücknahme zuständigen Behörde vorgesetzt ist. Darum geht es hier nicht (vgl. 6 C 21.87, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1990, 566).
2. Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, ob es für die Wirksamkeit eines Rücknahmebescheides ausreichend ist, wenn die zurückgenommenen Bescheide in einer Anlage zu dem Rücknahmebescheid aufgeführt sind, ist ebenfalls nicht klärungsbedürfig, weil sie jedenfalls unter den Gegebenheiten des Streitfalls, in dem auf eine solche Anlage in dem Entscheidungsausspruch des Rücknahmebescheides ausdrücklich Bezug genommen worden ist, offenkundig nicht anders beantwortet werden kann, als sie das FG beantwortet hat. Mit der in der Beschwerdeschrift erörterten Frage, ob es für die Bestimmtheit eines Haftungsbescheides erforderlich ist, dass in ihm die Erstschulden nach Zeitabschnitten aufgegliedert werden, steht jene Frage überdies nicht in einem nachvollziehbaren Zusammenhang.
3. Grundsätzliche Bedeutung verleiht der Rechtssache ebenso wenig die Frage, ob nach § 9 der Betriebsprüfungsordnung oder einer nach dem Vortrag der Beschwerde für Marktordnungsprüfungen existierenden entsprechenden Vorschrift der Inhaber eines geprüften Unternehmens von dem Prüfer beim Verdacht einer Straftat darauf hingewiesen werden muss, dass er zur Mitwirkung nicht verpflichtet sei, und ob die Verletzung dieser Hinweispflicht ein Verwertungsverbot zur Folge hat. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO können einer Rechtssache nur Rechtsfragen verleihen, die sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG oder eines vom FG unbeachtet gelassenen substantiierten Vorbringens der Beteiligten in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würden. Das FG hat indes im Streitfall eingehend ausgeführt, dass sich der Verdacht einer Straftat, abgesehen davon, dass er sich erst im Verlaufe der Marktordnungsprüfung ergeben habe, nicht gegen den persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin, sondern gegen einen ihrer Mitarbeiter gerichtet habe und dass der angefochtene Bescheid überdies nicht auf dessen Auskünften, sondern auf den geschäftlichen Unterlagen der Klägerin beruhe. Weder aus dem Urteil des FG noch aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerde ergibt sich, dass diese Unterlagen von dem betreffenden Mitarbeiter dem Betriebsprüfer vorgelegt worden sind, folglich die Überlegung der Beschwerde, aufgrund des angeblichen Rechts zur Verweigerung einer Mitwirkung habe die Vorlage der Unterlagen, auf die das FG sinngemäß sein Urteil gestützt hat, verweigert werden können, an den Gegebenheiten des Streitfalls vorbeigeht. Dass § 136a der Strafprozessordnung verletzt worden sei und deshalb ein Verwertungsverbot bestehe, wie die Beschwerde andeutet, ist ohnehin in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerde schließlich in diesem Zusammenhang rügt, das FG habe ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, dass sich der Verdacht einer Straftat auch gegen die Inhaber der Klägerin gerichtet habe, und es habe die in diesem Zusammenhang gebotene Sachaufklärung unterlassen, ist ein Grund, der nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision führen könnte, jedenfalls nicht nach den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dargelegt. Insbesondere fehlt es an einer schlüssigen Darstellung, weshalb das Urteil des FG —ausgehend von den sachlich-rechtlichen Maßstäben, die das FG im Streitfall angewandt hat— auf der von der Beschwerde vermissten weiteren Sachaufklärung soll beruhen können. Das Beschwerdevorbringen geht nämlich in diesem Zusammenhang selbst davon aus und der Kläger hat ihm zufolge auch nur dafür Beweis angeboten, dass den Prüfern während der Prüfung der Verdacht einer Straftat gekommen sei und dass nach deren Durchführung ein Strafverfahren gegen den Inhaber der Klägerin eingeleitet worden sei; dies indes begründet ungeachtet des Bestehens einer etwaigen Belehrungspflicht nach Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen nach der —übrigens zutreffenden— Rechtsansicht des FG kein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Betriebsprüfung zuvor gewonnenen Erkenntnisse. Soweit ferner sinngemäß behauptet wird, ”nach Aktenlage” habe der Verdacht einer strafbaren Handlung schon vor Beginn der Betriebsprüfung bestanden, scheitert die Aufklärungsrüge schon an mangelnder Substantiierung, aufgrund welcher Beweismittel das FG dies hätte feststellen können und wann deren Beiziehung mit einem zulässigen Beweisantrag begehrt worden ist.
Nach alledem bedarf die Ansicht der Beschwerde keiner Erörterung, der Marktbürger könne bei Verdacht einer Straftat durch Verweigerung seiner Mitwirkung die Feststellung der die Rücknahme eines Ausfuhrerstattungsbescheides rechtfertigenden Tatsachen verhindern und sich gegenüber anhand seiner betrieblichen Unterlagen getroffenen Feststellungen auf ein Verwertungsverbot berufen.
4. Auch die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob der Empfänger von Ausfuhrerstattung gemäß § 11 MOG die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattung auch dann trägt, wenn zwar ein Rückforderungsbescheid bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgte, ergangen ist, die Einspruchsentscheidung aber erst später ergeht, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie offenkundig nur so beantwortet werden kann, wie sie das FG beantwortet hat. Kann nämlich der Erstattungsempfänger zum Zeitpunkt des Ergehens des Rückforderungsbescheides die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattung nicht beweisen, so ist der Rückforderungsbescheid rechtmäßig und ein dagegen erhobener Einspruch zurückzuweisen. In einem solchen, hier gegebenen Fall den Rückforderungsbescheid aufzuheben, weil die Einspruchsentscheidung nicht bis zum Ablauf des eben bezeichneten Jahres ergangen ist, wäre eine sinnwidrige Handhabung der vorgenannten Vorschrift, die keiner näheren Erörterung bedarf. Das von der Beschwerde angeführte Urteil des beschließenden Senats vom VII R 101/89 (BFHE 162, 156), wonach es bei der Entscheidung über eine Anfechtungsklage grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt, ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Denn es geht hier nicht um die der Entscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage, sondern um die Frage, wer für die maßgebliche Sachlage die (materielle) Beweislast trägt. Die Sach- und Rechtslage hat sich im Streitfall seit der Gewährung von Ausfuhrerstattung an die Klägerin bis zum heutigen Tage nicht geändert. Damit erledigt sich zugleich die Rüge der Beschwerde, das Urteil des FG weiche von dem Urteil des Senats in BFHE 162, 156 i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ab.
Das weitere Vorbringen der Beschwerde in diesem Zusammenhang, es sei zweifelhaft, ob die hohe Zahl der angeblich auf dem Weg zur Quarantäne bzw. in der Quarantäne verendeten Tiere den Tatsachen entspreche, lässt einen sachlichen Bezug zu einem der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe von vornherein nicht erkennen. Die von der Beschwerde insofern erhobene Sachaufklärungsrüge ist unschlüssig, weil nicht dargelegt ist, mit welchen Beweismitteln das FG die nach Ansicht der Beschwerde aufklärungsbedürftigen Tatsachen noch hätte aufklären sollen und dass von der Klägerin eine solche Beweiserhebung beantragt worden ist. Im Übrigen kommt es für den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht darauf an, wie nach Auffassung der Klägerin die Beweislastfrage zu beurteilen gewesen wäre, sondern wie sie das FG beurteilt hat.
5. Zu der schließlich von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage, ob sich die Klägerin auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG a.F. (jetzt § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom , BGBl I, 656) berufen kann, fehlt es schon an den nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegungen. Es ist nicht angegeben, welche Rechtsfrage sich in dem angestrebten Revisionsverfahren genau stellen würde und inwiefern diese Frage im Schrifttum umstritten ist, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet wird oder weshalb sie aus sonstigen, genau darzustellenden Gründen zweifelhaft ist. Der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom Rs. C-298/96 (EuGHE 1998, I-4767) ist insofern schon deshalb unbehelflich, weil der EuGH in dieser Entscheidung lediglich ausgesprochen hat, dass das Gemeinschaftsrecht einer Regelung des nationalen Rechts, die —unter gewissen Voraussetzungen— die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gegenüber der Rückforderung von Ausfuhrvergünstigungen gestattet, nicht entgegensteht, nicht jedoch zu der hier in erster Linie maßgeblichen Frage Stellung genommen hat und Stellung zu nehmen hatte, unter welchen Voraussetzungen § 48 VwVfG dem Empfänger von Ausfuhrerstattung die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gestattet. Hierzu hat im Übrigen der beschließende Senat in seinem Beschluss vom VII B 113/94 (BFHE 175, 478) bereits entschieden, der Erstattungspflichtige könne sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit diejenigen Personen von der Unrichtigkeit der zur Gewährung der Erstattung vorgelegten Nachweise Kenntnis oder infolge grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis hatten, deren er sich bei der Erfüllung seiner gegenüber dem HZA im Zusammenhang mit der Gewährung der Erstattung obliegenden Verpflichtungen bedient habe. Hierzu gehören nach dem vorgenannten Beschluss der Käufer der Waren und sonstige Personen, die die Ausfuhrverpflichtungen für den Exporteur zu erfüllen haben, zu welchen nach den zutreffenden Ausführungen des FG jedenfalls unter Geltung der hier noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 351/1) die Einfuhr in ein Drittland gehört. In der Beschwerdebegründung ist nicht dargelegt, welche durch diese Rechtsprechung, von der das FG ausgegangen ist, nicht geklärte Rechtsfrage in dem künftigen Revisionsverfahren geklärt werden könnte oder inwiefern die in der vorgenannten Entscheidung des beschließenden Senats aufgestellten Rechtsgrundsätze erneut der Überprüfung bedürften.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1374 Nr. 11
HAAAA-65993