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Unternehmenseinheit
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Der Grundsatz der Unternehmenseinheit regelt, dass alle Aktivitäten des Unternehmers zusammenzufassen sind. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Grundsätze und die Besonderheiten im Insolvenz- bzw. Zwangsverwaltungsverfahren sowie bei Körperschaften des öffentlichen Rechts.
1. Rechtsgrundlagen
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2. Allgemeine Grundsätze
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Das bedeutet: Der Unternehmer kann nur ein Unternehmen haben (sog. Unternehmenseinheit) – unabhängig davon, ob die Umsätze im Inland oder im Ausland ausgeführt werden.
Eine Ausnahme ist im Falle einer Organschaft gegeben, da nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG die Wirkungen der Organschaft nur auf Innenleistungen zwischen den in Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt ist. Die im Inland belegenen Unternehmensteile sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG als ein Unternehmen zu behandeln.
Dieser elementare Grundsatz im Umsatzsteuerrecht gilt auch dann, wenn der Unternehmer mehrere Tätigkeiten ausübt, die völlig unterschiedlich ausgeprägt sind.
Unternehmer U betreibt einen Bäckereibetrieb und ist darüber hinaus als Buchautor tätig. Daneben vermietet U ein bebautes Grundstück.
Zum Unternehmen des U gehören sämtliche Tätigkeiten, auch wenn sie verschiedenen Kategorien zuzuordnen sind. Auch ist es ohne Bedeutung, ob die Einkünfte ertragsteuerlich unterschiedlichen Einkunftsarten zuzurechnen sind.
Das Land Nordrhein-Westfalen unterhält mehrere 100 Betriebe gewerblicher Art und einige land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.