Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Handelsrecht | Kein Ordnungsgeld bei nur versehentlicher Bezeichnung der Gesellschaftsgröße
Neben der Vollständigkeit und Fristmäßigkeit der Einreichung der Unterlagen als Voraussetzung für die Meldung der Nichtbefolgung der Offenlegungspflichten bei der überwachenden Behörde (also: dem Bundesamt der Justiz bzw. der BaFin) und der Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens prüft der Betreiber des Bundesanzeigers dabei weder deren inhaltliche Richtigkeit noch die Einhaltung der Form nach § 328 HGB; ergeben sich für ihn aber Zweifel darüber, ob die in Abhängigkeit von der Größe der Kapitalgesellschaft in Anspruch genommenen Erleichterungen bezüglich der Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses zu Recht erfolgt sind, kann er zur Ermittlung der Größenkriterien zwar entsprechende Auskunft verlangen. Die gesetzliche Fiktion des § 329 Abs. 2 HGB, nach welchem die Erleichterungen bei fehlender Auskunft hie...