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Hilfsgeschäft
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Hilfsgeschäfte unterliegen auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie nicht nachhaltig ausgeführt werden. Der Beitrag stellt die Grundsätze vor, die es bei der Umsatzsteuer zu beachten gilt. Anhand eines Praxisbeispiels werden die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerfreiheit dargestellt.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1200 | Bank |
1771 | Umsatzsteuer 7 % |
8100 | Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG |
8160 | Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuer zum Gesamtumsatz gehörend, § 4 UStG |
8165 | Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuer zum Gesamtumsatz gehörend |
8300 | Erlöse 7 % USt |
1.2 SKR 04
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1800 | Bank |
3801 | Umsatzsteuer 7 % |
4100 | Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG |
4160 | Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuer zum Gesamtumsatz gehörend, § 4 UStG |
4165 | Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuer zum Gesamtumsatz gehörend |
4300 | Erlöse 7 % USt |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Allgemeine Grundsätze
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfasst das Unternehmen eines Unternehmers die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit. In diesen Rahmen fallen nicht nur die Grundgeschäfte, sondern auch die sog. Hilfsgeschäfte oder Hilfsumsätze. Hilfsgeschäfte sind solche Umsätze, die Ausfluss der Haupttätigkeit sind – sie gehören zwar zur unternehmerischen Tätigkeit, sind jedoch nicht der eigentlichen Tätigkeit des Unternehmers zuzuordnen. Dies entspricht auch der Rechtslage im Unionsrecht. Ein Hilfsgeschäft unterliegt nur dann der Umsatzbesteuerung, wenn der betroffene Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet wurde. Wurde der Gegenstand nicht dem Unternehmen zugeordnet, entfällt eine Besteuerung. Insoweit liegt ein nicht steuerbarer Umsatz vor.
Hilfsgeschäfte können sich in einem einmaligen Umsatz erschöpfen und brauchen nicht das Merkmal der Nachhaltigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG zu erfüllen.
Klassischer Fall eines Hilfsgeschäftes oder Hilfsumsatzes ist der Verkauf von dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Auch die Veräußerung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung kann ein Hilfsgeschäft sein, wenn sie im Zusammenhang mit einem unternehmerischen Grundgeschäft erworben bzw. gehalten wird.
Darüber hinaus sind auch die private Nutzung von Gegenständen und die daraus resultierende Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe als Hilfsgeschäft anzusehen.
Hilfsgeschäfte, die im nichtunternehmerischen Bereich ausgeführt werden, sind auch dann nicht steuerbar, wenn sie wiederholt und in einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht werden. Hoheitliche Hilfsgeschäfte, die der nicht unternehmerische Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit sich bringt, sind grundsätzlich nicht steuerbar.
3.2 Steuerpflicht und Steuersatz
Hilfsgeschäfte sind grundsätzlich auch dann umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer ansonsten eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit ausübt oder die Sonderregelung des § 24 UStG für Umsätze der Land- und Forstwirtschaft anwendet.
Ebenfalls ist die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn die Grundgeschäfte des Unternehmers dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Es gelten folgende Ausnahmen:
Die Steuerermäßigung kommt dann in Betracht, wenn der Hilfsumsatz selbst einer Steuerermäßigung zugänglich ist, z. B. der Verkauf von lebenden Tieren. Hier kommt die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Betracht.
Der Hilfsumsatz ist selbst einer Steuerbefreiung zugänglich, z. B. die Veräußerung eines Betriebsgrundstücks. Hier greift die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.
Der Hilfsumsatz ist als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1a UStG.
Der Hilfsumsatz ist aufgrund der Vereinfachungsregelung in Abschnitt 24.2 Abs. 6 Sätze 3 bis 5 UStAE dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen. Dies ist dann der Fall, wenn der Gegenstand zumindest zu 95 % für land- und forstwirtschaftliche Umsätze verwendet wurde und auf einen anteiligen Vorsteuerabzug verzichtet wird.
Der Hilfsumsatz fällt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG.
3.3 Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG
Nach § 4 Nr. 28 UStG sind Lieferungen von Gegenständen von der Umsatzsteuer befreit,
wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist (erste Alternative) oder
wenn der Unternehmer den gelieferten Gegenstand ausschließlich für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 und Nr. 29 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet hat (zweite Alternative).
Die Regelung ist unionsrechtskonform.
Der Versicherungsvertreter V, der steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG ausführt, veräußert Büromöbel, die er ausschließlich für seine Versicherungstätigkeit genutzt hatte.
Die Veräußerung der Büromöbel ist als Hilfsgeschäft umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 28 zweite Alternative UStG. Entsprechend konnte V auch aus der Anschaffung der Büromöbel nach § 15 Abs. 2 UStG keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für sonstige Leistungen.
Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass die Steuerbefreiung aus Vereinfachungsgründen auch in den Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen der Unternehmer die Gegenstände im geringfügigen Umfang (höchstens 5 %) für Tätigkeiten verwendet hat, die nicht nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG befreit sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug vorzunehmen.