Gründe
I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Obstabfindungsbrennerei hat, weil im Verwaltungsbezirk H die vorgesehene Grenzzahl erreicht sei. Die für die Zulassung zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) habe zu Recht entschieden, dass für den OFD-Bezirk H nur vier —und nicht wie der Kläger meint sieben— Brennereien zugelassen werden können und diese Anzahl an Brennereien bereits zugelassen sei. Zwar seien zum noch sieben Abfindungsbrennereien zugelassen gewesen, die Zahl sei jedoch durch die Umwandlung von zwei Abfindungsbrennereien in Verschlussbrennereien in den Jahren 1923 und 1929 sowie einen Verlust der Abfindung auf Dauer in Folge eines Monopolvergehens im Jahre 1950 auf die Grenzzahl vier abgesunken.
Gegen dieses Urteil des FG hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die unterschiedliche Behandlung der süddeutschen Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer gegenüber den norddeutschen Abfindungsbrennereien mit dem Verbot des Stoffbesitzerbrennens durch das Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) von 1922 nicht mehr im Einklang mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) stehe. Die Reduzierung der am vorhandenen Grenzzahlen sei ausschließlich auf Grund von Rechtsverordnungen erfolgt, denen im Gesetz die notwendige Ermächtigung i.S. des Art. 80 GG fehle. Die Vorschrift des Art. 123 GG über die Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts sei nicht anzuwenden, da der Gesetzgeber sich, wie § 184a BranntwMonG zeige, vorkonstitutionelles Recht zu eigen gemacht habe. Die Rechtsfragen, ob die Vorschriften des BranntwMonG und der Brennereiordnung (BO) zum Brennen unter Abfindung gegen Art. 3 GG verstoßen und ob für die Vorschriften der BO zum Brennen unter Abfindung eine gesetzliche Ermächtigung i.S. des Art. 80 GG bestehe, seien von grundsätzlicher Bedeutung. Die in der Klageschrift aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Probleme (Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu Lasten des Klägers) seien auch noch nicht abschließend höchstrichterlich entschieden. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich aus dem Umstand, dass von einer dem Kläger günstigen Entscheidung eine Vielzahl von Steuerpflichtigen in ähnlicher Situation profitieren würde.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift insbesondere erläutern, gegen welche Verfassungsnorm die Vorschrift nach seiner Ansicht verstößt, und dies näher begründen (vgl. Senatsbeschluss vom VII B 253/91, BFH/NV 1992, 753, ständige Rechtsprechung).
Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht einmal, welche monopolrechtliche Vorschrift gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen soll. Sollte der Kläger an § 57 BranntwMonG oder an § 119 BO gedacht haben, so fehlt es jedenfalls an der näheren Darlegung, weshalb der Kläger diese Normen für gleichheitswidrig hält. Mit dem Vortrag, die norddeutschen und süddeutschen Kleinbrenner würden unterschiedlich behandelt, hat sich bereits das FG auseinander gesetzt. Es hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die unterschiedliche Anzahl von Abfindungsbrennereien im Süden und Norden Deutschlands auf die Regelungen des BranntwMonG von 1922 zurückzuführen ist. Da hiernach im Wesentlichen nur die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgefundenen Brennereien —vornehmlich im süddeutschen Raum— unter Abfindung brennen dürfen, kam das mit dem BranntwMonG von 1922 eingeräumte Besitzstandsrecht hauptsächlich den süddeutschen Abfindungsbrennereien zugute (vgl. Senatsurteil vom VII R 6/94, BFHE 179, 491). In Anbetracht dieser Erörterungen durch das FG reicht es nicht aus, wenn der Kläger nunmehr erneut lediglich behauptet, die unterschiedliche Behandlung der Abfindungsbrennereien stehe nicht mehr im Einklang mit Art. 3 GG, dies aber nicht weiter ausführt. Weder die bloße Angabe einer Fundstelle aus dem Schrifttum noch der Hinweis, die Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, reicht aus, die grundsätzliche Bedeutung der Sache ordnungsgemäß darzulegen.
Soweit den Ausführungen des Klägers im Übrigen zu entnehmen ist, dass er § 57 BranntwMonG wegen Verstoßes gegen Art. 80 GG für formell verfassungswidrig hält, vermag der Senat nicht zu erkennen, wie dies seinem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Obstabfindungsbrennerei zum Erfolg verhelfen sollte. Denn wenn § 57 BranntwMonG tatsächlich formell verfassungswidrig wäre, entfiele der Anspruch auf Zulassung zum Abfindungsbrennen ganz, so dass für den Antrag des Klägers eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 55 Nr. 1
EAAAA-65968