1. Die Zulässigkeit der Berufung ist bei objektiver Klagehäufung für jeden Streitgegenstand gesondert zu prüfen. Hinsichtlich der Streitgegenstände, die eine Geldleistung betreffen, wird die Berufung, wenn der Beschwerdewert von 750 Euro nicht erreicht wird, nicht dadurch zulässig, dass gleichzeitig ein Streitgegenstand vorliegt, der nicht unter die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 1 SGG fällt.
2. Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist nicht gegeben, wenn der Kläger sich ausschließlich gegen einen Hinweis zur Rechtslage wendet, der keine Regelung mit Außenwirkung darstellt.
Fundstelle(n): KIEHL JAAAG-38705
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