1. Die in § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG in der Fassung des Gesetzes vom (gültig ab bis ) enthaltene Formulierung "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden" ist dahingehend auszulegen, dass es nicht entscheidend ist, ob die streitigen Bezüge im konkreten Fall im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den steuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge behandelt wurden, sondern, ob abstrakt generell die streitigen Bezüge bei Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens als sonstige Bezüge zu behandeln wären.
2. Klassische sonstige Bezüge wie Urlaubsgeld, Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld verlieren daher diesen Status nicht, wenn der Arbeitgeber sich bei sog. Minijobs nicht für das Lohnabzugsverfahren, sondern wie üblich für das pauschale Abzugsverfahren nach § 40a EStG entscheidet.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 16 Nr. 20 DStR 2017 S. 1937 Nr. 36 LAAAG-38700
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