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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 7 AY 18/17 ER-B

Leitsatz

Leitsatz:

1. Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist die Regelung des § 22 SGB XII entsprechend anwendbar.

2. Der Ausschluss von Leistungen nach dem BAföG nach Maßgabe des § 8 BAföG für ausländische Studierende begründet grundsätzlich keinen Härtefall im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII.

Fundstelle(n):
XAAAG-38680

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