1. Sofern ein Kläger auf Grund einer anerkannten Schädigung nach dem OEG im Gerichtsverfahren lediglich Leistungen, aber nicht die Feststellung einer bestimmten gesundheitlichen Schädigung geltend macht, muss das Gericht nicht entscheiden, welche genaue diagnostische Bezeichnung die Schädigung hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anerkennungsbescheid der Versorgungsverwaltung die Schädigung in allgemein gehaltener Weise beschreibt (hier: "psychovegetatives Syndrom"), die keiner nach der ICD-10 oder dem DSM-IV TR (DSM 5) anerkannten Diagnose entspricht.
2. Eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 nach der ICD-10 GM) führt nicht zwingend (mindestens) zu einem Grad der Schädigungsfolgen von 30. Der GdS ist auch hier nach den rechtlich bindenden Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu bestimmen. Der Beschluss des Sachverständigenbeirats "Versorgungsmedizin" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 6./ entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung.
3. Ein Verfolgter des DDR-Regimes, dem nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erteilt worden ist und der außerdem wegen seiner Inhaftierung in der DDR noch nach dem RehabG-DDR vom (GBl. der DDR, S. 1459) rehabilitiert worden ist, kann Versorgung nur nach dem HHG verlangen, nicht aber nach dem StrRehaG.
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Fundstelle(n): WAAAG-38676
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