1. Eine unabhängig von einer Leistungsgewährung auf Feststellung eines bestimmten Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerichtete Klage D5 ist nicht zulässig (Anschluss an -, [...], Rz. 18; -, [...], Rz. 11).
2. Ansprüche auf Beschädigtenversorgung nach §§ 80 ff. SVG und die diesbezügliche Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht vorgreiflich oder bindend für Ansprüche auf Einsatzversorgung nach §§ 63c ff. SVG (Anschluss an Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom - 1 O 135/11 -, [...], Rz. 3).
Fundstelle(n): CAAAG-38674
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