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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 3 U 209/16

Leitsatz

Leitsatz:

Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X, die zur Herabsetzung der MdE und der Verletztenrente berechtigt, ist zu verneinen, wenn die im ursprünglichen Bewilligungsbescheid festgestellten Unfallfolgen nicht aufgehoben werden.

Fundstelle(n):
YAAAG-38671

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