Zu der Frage, wo ein Stpfl. seinen Wohnsitz nach § 8 AO hat.
Ein Stpfl. kann mehrere Wohnungen und mehrere Wohnsitze i. S. des § 8 AO haben. Diese können Inland- und/oder im Ausland
gelegen sein.
Wird ein ArbN für zwei Jahre ins Ausland entsendet und behält er das von ihm und seiner Familie vor und nach dem Auslandsaufenthalt
bewohnte Einfamilienhaus im Inland während des Aufenthalts im Ausland unverändert und in wohnbereitem Zustand bei, ohne sich
auch nur einmal darin aufzuhalten, hat er dort während des Auslandsaufenthalts keinen Wohnsitz i. S. des § 8 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 544 Nr. 7 IWB-Kurznachricht Nr. 9/2017 S. 323 NWB-Eilnachricht Nr. 10/2017 S. 700 GAAAG-38596
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