Kosten eines Zivilprozesses erwachsen nach langjähriger Rspr. des BFH nicht zwangsläufig.
Als zwangsläufige Aufwendungen sind Zivilprozesskosten nur anzuerkennen, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche
oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
Demgemäß sind Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude nur dann als agB abziehbar,
wenn dem Stpfl. ohne Führung des Prozesses droht, seine Existenzgrundlage zu verlieren, insbesondere das Gebäude nicht mehr
zu eigenen Wohnzwecken nutzen zu können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAG-38589
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