Antrag auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls wegen eines vermeintlich nicht protokollierten Antrags auf Vertagung bzw. Vernehmung
im Ausland ansässiger Zeugen
Leitsatz
1. Das Sitzungsprotokoll ist keine Niederschrift über den gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und braucht nur den äußeren
Ablauf der Verhandlung wiederzugeben. Es ist jedoch nur dann i. S. d. § 164 Abs. 1 ZPO unrichtig, wenn die zwingend vorgeschriebenen
Angaben falsch dokumentiert oder die Dokumentation zwingend zu protokollierender Vorgänge unrichtigerweise unterlassen worden
ist. Bloße Protokollergänzungsanträge i. S. d. § 160 Abs. 4 S. 1 ZPO sind demgegenüber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
zu stellen und nachträglich unzulässig.
2. Hat der Bevollmächtigte des Klägers keinen eindeutigen Antrag auf Vertagung der Verhandlung gestellt hat, ist ein solcher
auch nicht in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Allein der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte die seiner Ansicht nach
bestehende Möglichkeit der Ladung im Ausland wohnhafter Zeugen diskutiert und in Aussicht gestellt hat, diese in einem weiteren,
späteren Verhandlungstermin selbst beizubringen, ersetzt noch nicht einen formellen Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung.
Die im Verlaufe eines Rechtsgesprächs zur Erörterung des Sach- und Streitstandes seitens eines der Beteiligten zur Sprache
gebrachten prozessualen Überlegungen können nicht ohne weiteres als formelle Verfahrensanträge behandelt werden.
3. Wegen des Gebots der prozessualen Klarheit sind Anträge i. S. d. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO mit der erforderlichen Eindeutigkeit
und Bestimmtheit deutlich zu machen.
Tatbestand
Fundstelle(n): AO-StB 2017 S. 81 Nr. 3 EFG 2017 S. 505 Nr. 6 RAAAG-38588
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