Entschädigung für den Verzicht auf die Weiterbeschäftigung ist Arbeitslohn
Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Schadensersatz
Leitsatz
1. Einen dem Arbeitnehmer aus der schuldhaften Verletzung der Arbeitgeberpflichten entstandenen Schaden hat der Arbeitgeber
auszugleichen. Der Schadensausgleich der vorbezeichneten Art durch den Arbeitgeber führt nicht zu einem Lohnzufluss, sofern
er sich innerhalb des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers hält.
2. Einnahmen sind durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn einzuordnen, wenn sich die
Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft
des Arbeitnehmers erweist.
3. Verzichtet der Arbeitnehmer darauf, seine Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung zu stellen und dadurch laufende Lohneinkünfte
zu erzielen, stellt sich eine dafür erhaltene Ausgleichsleistung als Frucht eines laufenden, vertragsgemäß durchgeführten
Arbeitsverhältnisses dar, auf dessen weitere Beschäftigungs- und Lohnansprüche der Arbeitnehmer im Gegenzug gegen eine Geldleistung
verzichtet.
Tatbestand
Fundstelle(n): XAAAG-38586
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