Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG unterliegen als einheitliche Leistungen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils
nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
Leitsatz
1. Eine Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung, wie z. B. die
Weitervermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung, erbringt.
2. Soweit der Unternehmer keine Dienstleistungen Dritter als Reisevorleistungen in Anspruch nimmt, sondern seine Ausgangsleistungen
durch Einsatz eigener Mittel als Eigenleistung erbringt, liegt keine Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG vor.
3. Liegt eine Reiseleistung i. S. d. § 25 UStG vor, so gelten die in der Vorschrift bestimmten Regeln zur Einheitlichkeit
der Leistung, zum Leistungsort und zur Bemessungsgrundlage und verdrängen den allgemeinen Grundsatz der Einheitlichkeit der
Leistung.
4. Die sonstige Leistung i. S. d. § 25 Abs. 3 S. 1 UStG (Reisedienstleistung) unterliegt dem Regelsteuersatz.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAG-38585
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.