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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 2023/13 U

Gesetze: UStG § 3 Abs. 1UStG § 10 Abs. 1 Satz 3 RL 388/77/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. A VO (EG) Nr. 2200/96 Art. 11 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 2200/96 Art. 15 Abs. 2 Buchst. a

Lieferung von Investitionsgütern durch landwirtschaftliche Erzeugerorganisation – Minderung des Entgelts um EU-Zuschüsse

Leitsatz

  1. Zum Entgelt für Lieferung von Investitionsgütern durch eine landwirtschaftliche Erzeugerorganisation an die ihr angeschlossenen Produzenten gehören - neben den in Rechnung gestellten Beträgen - als Entgelt von dritter Seite auch die hierbei abgezogenen aus EU-Fördermitteln i.S.d. Art. 15 der VO (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse stammenden Zuschüsse, die aus einem von ihr verwalteten Betriebsfonds gezahlt werden.

  2. Der Annahme eines Entgelts von dritter Seite steht das mit den Betriebsfondsmitteln verfolgte Förderungsziel nicht entgegen.

  3. Die unmittelbare Begünstigung der belieferten Erzeuger durch die Minderung der Anschaffungskosten der Investitionsgüter überlagert die – eine Einordnung als echte Zuschüsse ermöglichende - lediglich mittelbare Begünstigung der Erzeugerorganisation selbst durch die hierzu eingesetzten EU-Fördermittel.

  4. Bei der Verwendung der Betriebsfondsmittel handelt es sich um eine unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der RL 388/77/EWG.

Fundstelle(n):
TAAAG-38583

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