Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung – Sachliche Zuständigkeit der Gemeinde – Anordnungskompetenz
des FA
Leitsatz
Die sachliche Zuständigkeit für die Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung obliegt nach §
21 Abs. 3 FVG allein der Gemeinde.
Für eine entsprechende Anordnung des Finanzamtes auf Antrag der Gemeinde fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage
(entgegen 8 C 30.92, BStBl II 1995, 522).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 543 Nr. 7 PAAAG-38580
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