BAG Urteil v. - 10 AZR 644/15

Versetzung - Annex - anderweitige Rechtshängigkeit

Gesetze: § 261 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 106 S 1 GewO

Instanzenzug: ArbG Frankfurt Az: 18 Ca 7246/13 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 17 Sa 1331/14 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, über die Versetzung des Klägers von Düsseldorf nach Frankfurt am Main mit Wirkung zum und um die weitere Gestellung eines kostenfreien Parkplatzes am Flughafen Düsseldorf.

2Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, als Copilot auf dem Flugzeugmuster B 737 beschäftigt und war zuletzt in Düsseldorf stationiert.

3Im Arbeitsvertrag vom heißt es auszugsweise:

4Mit Schreiben vom wurde der Kläger ab dem befristet bis zum nach Düsseldorf versetzt. In der Folgezeit „bestätigte“ die Beklagte dem Kläger jeweils schriftlich die Verlängerung seiner befristeten Stationierung in Düsseldorf bis zum und bis zum . In einem weiteren Schreiben vom erklärte die Beklagte, sie biete dem Kläger „hiermit eine Verlängerung der befristeten Stationierung in Düsseldorf über den hinaus bis zum an“.

5Unter dem übersandte die Beklagte dem Kläger zwei Schreiben mit dem Betreff „Dezentrale Stationierung - Verlängerung“. In dem einen Schreiben führte sie ua. aus, der Vorstand habe die Entscheidung getroffen, die B 737-Flotte am Standort Frankfurt am Main zu konzentrieren und die dezentrale Stationierung in Düsseldorf und Hamburg zu beenden. Der Prozess werde mit dem Weggang der letzten Maschine aus Düsseldorf am abgeschlossen sein; die Rückversetzung nach Frankfurt am Main werde erst ab wirksam. Das zweite Schreiben vom enthielt ua. die Mitteilung, die befristete Stationierung in Düsseldorf werde bis zum verlängert und ende infolge der Beendigung der B 737-Stationierung in Düsseldorf in jedem Fall mit Ablauf des ; ab dem sei Dienstort des Klägers somit wieder Frankfurt am Main.

6Auf Antrag des Klägers hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom (- 18 Ca 123/13 -) die Unwirksamkeit der mit Schreiben vom ausgesprochenen Versetzung und der Befristungen der Stationierung des Klägers in Düsseldorf zum und festgestellt und die Beklagte verurteilt, den Kläger über den hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugzeugführer (Copilot) mit Stationierungsort Düsseldorf zu beschäftigen. Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt, wo das Verfahren unter dem Aktenzeichen - 17 Sa 1363/13 - anhängig ist und derzeit ruht.

7Am vereinbarte die Beklagte mit der Gesamtvertretung des Fliegenden Personals der L AG zum Betreff „Beendigung der dezentralen Stationierung B 737 in DUS und HAM“ einen Interessenausgleich/Sozialplan (IA/SP) für das Cockpitpersonal der Beklagten. Darin heißt es auszugsweise:

8Mit Schreiben vom bat die Beklagte die Gruppenvertretung der Copiloten um Zustimmung zur Versetzung der in einer dem Schreiben beigefügten Anlage aufgeführten Mitarbeiter, darunter der Kläger, nach Frankfurt am Main zum . In der im Anschluss daran erfolgten schriftlichen Unterrichtung dieser Mitarbeiter über den Abschluss des IA/SP und die darin geregelten Kompensationsvarianten durch die Beklagte heißt es:

9Mit einem weiteren Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger ua. mit:

10Die Beklagte hatte dem Kläger im Parkhaus „Mietwagenzentrum“ am Düsseldorfer Flughafen in einer für den öffentlichen Verkehr sonst gesperrten Zone im siebten und achten Stockwerk einen Parkplatz für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Ab dem war der Kläger auf seinen Wunsch gemäß § 7 Buchst. a IA/SP „virtuell“ in Düsseldorf stationiert. Er konnte seitdem nicht mehr mit seinem L-Konzernausweis auf die Parkfläche im Parkhaus „Mietwagenzentrum“ fahren.

11Der Kläger hat gemeint, das Schreiben vom enthalte eine unwirksame Versetzungsanordnung nach Frankfurt am Main zum . Bereits die Befristung seiner Stationierung in Düsseldorf bis sei - ebenso wie die vorangegangenen Befristungen - unwirksam gewesen, ua. weil die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Der IA/SP sei ua. wegen der darin enthaltenen Stichtagsregelungen unwirksam.

12Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, beantragt

13Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Stationierung des Klägers in Düsseldorf habe bereits aufgrund der Befristung am geendet. Ihre unternehmerische Entscheidung, die B 737-Flotte in Frankfurt am Main zu konzentrieren und dementsprechend nicht mehr von Düsseldorf aus einzusetzen, sei weder willkürlich noch rechtsmissbräuchlich gewesen. Das Hinausschieben der Umstationierung des von dieser Maßnahme betroffenen Cockpitpersonals nach Frankfurt am Main bis zum beruhe auf der Regelung in § 4 Abs. 2 IA/SP.

14Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die mit Schreiben vom ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Es hat die Beklagte ferner zur Weiterbeschäftigung des Klägers am Stationierungsort Düsseldorf und zur Gestellung eines kostenfreien Parkplatzes im Parkhaus „Mietwagenzentrum“ verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht den Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen und das Urteil im Übrigen bestätigt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.

Gründe

15Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht teilweise zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klage, soweit in die Revision gelangt, unzulässig. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

16I. Die Revision ist begründet. Die Klage ist in dem noch maßgeblichen Umfang unzulässig. Ihr steht das von Amts wegen zu beachtende Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen, weil der Kläger bereits zuvor gegen dieselbe Beklagte in derselben Streitsache die derzeit beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 17 Sa 1363/13 - rechtshängige Klage beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhoben hat.

171. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist eine Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, wenn der Kläger bereits zuvor in derselben Streitsache gegen dieselbe Partei eine Klage erhoben hat und diese andere Klage bei der Entscheidung über die spätere Klage noch rechtshängig ist. Die anderweitige Rechtshängigkeit ist ein Prozesshindernis, das grundsätzlich von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten ist ( - Rn. 23, BAGE 152, 118). Sie liegt vor, wenn die Parteien und die Streitgegenstände beider Verfahren identisch sind (vgl.  - Rn. 35, BAGE 136, 302).

18a) Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl.  - Rn. 33). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt ( - Rn. 15, BGHZ 198, 294).

19b) Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können ( - Rn. 16 mwN).

202. Nach diesen Maßstäben liegt den beiden Klagen im vorliegenden Verfahren und in dem vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 17 Sa 1363/13 - gegen dieselbe Beklagte geführten Berufungsverfahren derselbe Streitgegenstand zugrunde.

21a) In beiden Verfahren ist der Lebenssachverhalt derselbe.

22aa) Der Kläger hat in beiden Verfahren jeweils vorgetragen, dass er zunächst in Frankfurt am Main und sodann befristet „dezentral“ in Düsseldorf stationiert gewesen sei, und dass die „dezentrale Stationierung“ in Düsseldorf mehrfach jeweils vor Fristablauf verlängert und erneut befristet worden sei. Er hat in beiden Verfahren die Schreiben der Beklagten vom mit dem Betreff „Dezentrale Stationierung - Verlängerung“ vorgelegt, deren Gegenstand die nochmalige Verlängerung seiner Stationierung in Düsseldorf bis zum und seine Rückversetzung nach Frankfurt am Main zum wegen der bis dahin abgeschlossenen Konzentrierung der B 737-Flotte am Standort Frankfurt am Main ist.

23bb) Das Schreiben vom , gegen das sich der Kläger in dem vorliegenden Verfahren wendet, ist zwar erst nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung im Verfahren - 17 Sa 1363/13 - verfasst worden. Gleichwohl gehört es zu demselben Tatsachenkomplex, den der Kläger bereits in der vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 17 Sa 1363/13 - geführten Streitsache dem Gericht vorgetragen hat, weil darin keine eigenständige Versetzung angeordnet, sondern lediglich die bereits erfolgte um drei Monate verlängert wurde. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.

24(1) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, wonach es sich bei dem Schreiben vom um eine erneute Versetzung handelte, hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Da das Schreiben vom Senat voll überprüfbare typische, in einer Vielzahl von Fällen in gleiche Formulierungen gekleidete Willenserklärungen enthält, alle übrigen insoweit wesentlichen Umstände festgestellt sind und weiterer Vortrag nicht zu erwarten ist, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl.  - Rn. 19).

25(2) Die zutreffende Auslegung ergibt, dass das Schreiben der Beklagten vom lediglich einen Annex in Gestalt einer geringfügigen Korrektur der bereits zum angeordneten Versetzung des Klägers nach Frankfurt am Main beinhaltet (zu den Voraussetzungen für einen Annexvertrag vgl.  - Rn. 21). Diese Korrektur orientiert sich erkennbar am selben Sachgrund - der Konzentrierung der B 737-Flotte in Frankfurt am Main - und war erforderlich geworden, weil der ursprünglich vorgesehene Endzeitpunkt der dezentralen Stationierung aufgrund der Regelungen in § 4 Abs. 2 IA/SP angepasst werden musste.

26(a) Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die beiden Schreiben vom , in denen die Beklagte als Grund für die „Rückversetzung“ des Klägers nach Frankfurt am Main zum die Beendigung der Stationierung der B 737-Maschinen in Düsseldorf zum genannt hatte, und durch den Hinweis auf die Vereinbarung im IA/SP vom zur Verlängerung der Stationierung in Düsseldorf um weitere drei Monate besteht bereits nach dem Wortlaut des Schreibens vom kein begründeter Zweifel daran, dass die Beklagte damit lediglich das Ende der dezentralen Stationierung des Klägers mit der erst kurz vor dem ursprünglichen Versetzungstermin vereinbarten Regelung in § 4 Abs. 2 IA/SP in Übereinstimmung bringen wollte. Diese Intention kommt ebenfalls in der in dem Schreiben enthaltenen Bitte an den Kläger zum Ausdruck, er möge eine „kurzfristige schriftliche Mitteilung“ an die Beklagte richten, falls er die Versetzung nach Frankfurt am Main gleichwohl bereits zum vollziehen wolle. Dementsprechend wird die „Versetzung“ zum ausdrücklich nur „andernfalls“, dh. für den Fall ausgesprochen, dass der Kläger nicht schon ab wieder in Frankfurt am Main stationiert zu sein wünsche.

27(b) Auch der zeitliche Zusammenhang des Schreibens vom mit der unmittelbar zuvor erfolgten schriftlichen Unterrichtung aller von der Versetzung betroffenen Mitarbeiter spricht für dieses Auslegungsergebnis. Bereits in dieser Unterrichtung hat die Beklagte die Gründe für die Beendigung der Stationierung „erst zum “ und die nach dem IA/SP vom bestehenden Kompensationsangebote ausführlich erläutert und erklärt, ein Wechsel nach Frankfurt am Main bereits zum stehe jedem betroffenen Mitarbeiter „selbstverständlich frei“.

28(c) Der Umstand, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom zu erkennen gegeben hat, die Arbeitsleistung des Klägers trotz der zum angeordneten Versetzung nach Frankfurt am Main in der Zeit vom 1. Oktober bis zum weiterhin vom Stationierungsort Düsseldorf aus annehmen zu wollen, spricht nicht gegen diese Auslegung. Die Beklagte war dazu bereits aufgrund ihrer gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom bestehenden Verpflichtung zur Durchführung der in § 4 Abs. 2 IA/SP enthaltenen Regelung gehalten, wonach die extern stationierten Piloten nicht gegen ihren Willen vor dem in Frankfurt am Main stationiert werden sollten.

29(d) Dem Kläger als Empfänger des Schreibens vom musste vor diesem Hintergrund verständigerweise klar sein, dass die Beklagte keinen neuen Entschluss in Bezug auf die Rückversetzung nach Frankfurt am Main gefasst hatte, sondern nur darum bemüht war, die Dauer der dezentralen Stationierung des Klägers mit dem in § 4 Abs. 2 IA/SP vereinbarten Endzeitpunkt in Einklang zu bringen, und dass sie ihm ausschließlich aus diesem Grund die Option einräumen wollte, seine dezentrale Stationierung in Düsseldorf über den hinaus um weitere drei Monate bis zum fortzusetzen.

30(e) Dass die Beklagte nicht mehr an der bis zum befristeten Stationierung in Düsseldorf und an einer Versetzung zum nach Frankfurt am Main festhalten oder sich nicht mehr auf eine entsprechende Änderung der Arbeitsbedingungen berufen wolle, konnte der Kläger bereits angesichts des noch nicht beendeten Berufungsverfahrens - 17 Sa 1363/13 - vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht nicht ernsthaft annehmen.

31(3) Damit gehörte das Schreiben vom als unselbständiger Nachtrag der zum erfolgten Rückversetzung des Klägers nach Frankfurt am Main zum selben Grundsachverhalt, an dem sich nichts geändert hatte. Lediglich der ursprünglich vorgesehene Endzeitpunkt für die Stationierung in Düsseldorf -  - wurde zeitlich angepasst und nach hinten verschoben. Diese geringfügige Korrektur des ursprünglich vorgesehenen Endzeitpunkts orientierte sich an demselben Grund, den die Beklagte bereits für die vorangegangene Maßnahme angegeben hatte, nämlich die B 737-Flotte in Frankfurt am Main zu konzentrieren.

32cc) Auch dem erstmals im Ausgangsverfahren zum hiesigen Revisionsverfahren gestellten weiteren Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten, ihm ab dem weiterhin einen Parkplatz am Flughafen Düsseldorf zur Verfügung zu stellen, liegt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, den der Kläger zur Stützung seiner Klageanträge im Verfahren - 17 Sa 1363/13 - vorgetragen hat. Es hat in der Zwischenzeit keine „neue“ Versetzung oder sonstige Maßnahme der Beklagten gegeben, durch die dieser Anspruch hätte beeinträchtigt werden können.

33b) Die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge im vorliegenden Streitverfahren und im Ausgangsverfahren zu dem Verfahren - 17 Sa 1363/13 - vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht ist identisch.

34aa) Im Ausgangsverfahren zu dem Verfahren - 17 Sa 1363/13 - vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht wendet sich der Kläger ua. gegen die Befristung seiner Stationierung in Düsseldorf bis zum und die zum ausgesprochene Versetzung nach Frankfurt am Main. Im Ausgangsverfahren zum hiesigen Revisionsverfahren hat er die Feststellung der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom angeordneten Rückversetzung nach Frankfurt am Main zum begehrt, bei der es sich, wie oben ausgeführt wurde, lediglich um einen unselbständigen Annex zu der zunächst zum angeordneten Rückversetzung des Klägers nach Frankfurt am Main handelte.

35bb) Soweit der Kläger im Ausgangsverfahren zum hiesigen Revisionsverfahren darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschäftigung über den hinaus verlangt hat, war diese Rechtsfolge bereits von dem im Verfahren - 17 Sa 1363/13 - gestellten Weiterbeschäftigungsantrag umfasst, da es zwischenzeitlich keine „neue“ Versetzung oder andere Maßnahme der Beklagten gegeben hat, durch die dieser Anspruch hätte beeinträchtigt werden können. Diesen Antrag hat das Landesarbeitsgericht im Ausgangsverfahren zum hiesigen Revisionsverfahren rechtskräftig abgewiesen. Diesen Umstand wird das Landesarbeitsgericht im Verfahren - 17 Sa 1363/13 - nach dessen Wiederaufnahme zu beachten haben (vgl.  - Rn. 34; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 261 Rn. 11).

36cc) Der im Ausgangsverfahren zum hiesigen Revisionsverfahren gestellte Antrag auf Verurteilung der Beklagten, ihm weiterhin einen kostenfreien Parkplatz im „Mietwagenzentrum“ zur Verfügung zu stellen, hängt von der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit den gegen die Befristung seiner Stationierung in Düsseldorf bis zum und gegen die zum ausgesprochene Versetzung nach Frankfurt am Main gerichteten Feststellungsanträgen ab und ist daher ebenfalls Gegenstand des Verfahrens - 17 Sa 1363/13 - vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht. Der Kläger hat den Leistungsantrag zwar nicht ausdrücklich als unechten Hilfsantrag verfasst. Dennoch ist ein Eventualverhältnis zu den Feststellungsanträgen anzunehmen, weil der Kläger explizit vorgetragen hat, er falle „deshalb“, nämlich infolge der unwirksamen Versetzung, unter den Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung über die Parkplatzordnung. Aus seinem übrigen Vorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Verurteilung der Beklagten zur Gestellung eines kostenfreien Parkplatzes im „Mietwagenzentrum“ auch für den Fall des Unterliegens mit den Feststellungsanträgen begehrt und ihn nicht von deren Erfolg abhängig machen will.

37c) Die identische Klage wurde im vorliegenden Verfahren erst nach der am erfolgten Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren - 17 Sa 1363/13 - vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht erhoben. Da dieses Verfahren nicht beendet ist, bildet es ein Prozesshindernis, so dass das Landesarbeitsgericht die im hiesigen Verfahren erhobene Klage als unzulässig hätte abweisen müssen.

383. Danach hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt - hinsichtlich des in die Revision gelangten Teils - zur Stattgabe der Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts und zur Abweisung der Klage.

39II. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR644.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 564 Nr. 10
HAAAG-38467