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Rückstellungen: Honorarrückforderungen durch die KÄV bei Ärzten
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
Muss ein bilanzierender Arzt oder eine Ärzte-GbR damit rechnen, dass Rückzahlungen an die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) geleistet werden müssen, ist dafür nach Ansicht des BFH eine Rückstellung zu bilden. Der BFH-Entscheidung vom lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die zuständige KÄV stellt bei der Prüfung einer bilanzierenden Ärzte-GbR fest, dass diese die Arzneimittelrichtgröße um mehr als 25 % überschritten hat. Bevor der Prüfungsausschuss „Wirtschaftliche Verordnungsweise“ ein formelles Prüfverfahren einleitet, wird die GbR um Mitwirkung und um eine Stellungnahme gebeten, um noch nach Möglichkeit einen Regress abzuwenden. Für die möglichen Regressansprüche will die GbR eine Rückstellung bilden.
Bei Rückforderungsansprüchen der KÄV gegenüber Ärzten wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise in der vertragsärztlichen Versorgung handelt es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche. Deshalb sind die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen. Konkretisiert wird eine öffentlich-rechtliche Pflicht regelmäßig durch ein Gesetz, einen Verwaltungsakt, eine Verfügung der zustän...