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Sozialversicherungsrecht | Keine Weitergewährung des Gründungszuschusses bei ausreichend erzielten Einkommen
Während mittels der Erstförderung für eine selbständige Tätigkeit durch einen Gründungszuschuss (§ 93 SGB III) nicht nur das wegfallende Arbeitslosengeld kompensiert, sondern auch der Lebensunterhalt des vorher Arbeitslosen gesichert sowie dessen soziale Absicherung gewährleistet werden soll, dient die zweite Förderphase demgegenüber nur allein der Gewährleistung einer ausreichenden sozialen Absicherung, wobei insoweit auch auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen vorgesehen ist (§ 94 Abs. 2 SGB III). Ergibt sich im Rahmen einer (prognostischen) Prüfung für diesen zweiten Bewilligungsabschnitt deshalb, dass die soziale Absicherung bereits nach der ersten Förderphase aus den aus der Geschäftstätigkeit erzielten eigenen Einkünften gewährleistet wird, kann die Ablehnung der Weitergewährung [i]infoCenter „Gründungszuschuss“ NWB EAAAC-52295 durch die B...