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OLG München Beschluss v. - 34 Wx 342/16

Gesetze: BGB § 925 Abs. 1; BGB § 1936 S. 1; BGB § 1938; BGB § 2065 Abs. 2; BGB § 2151 Abs. 1; BGB § 2156; BGB § 2193 Abs. 1 und Abs. 3; BGB § 2205; GBO § 20 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

GBO §§ 20, 29 Abs. 1

Ein vom Erblasser mit der Bestimmung des Berechtigten einer Zweckauflage beauftragter Testamentsvollstrecker handelt bei der Übertragung eines Nachlassgegenstands mit Verfügungsbefugnis, wenn der Empfangsberechtigte wirksam bestimmt wurde und das Geschäft der Zweckauflage entspricht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Grundbuchamt beim Vollzug der Auflassung zu prüfen.

Fundstelle(n):
KAAAG-38239

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