Gesetze: §§ 132, 99 Abs. 1 AktG; 63 Abs. 1 FamFG; Art. VO (EG) 2157/2001; §§ 131 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AktG; § 120 AktG; § 84 AktG
Leitsatz
Leitsatz:
1. Die Besetzung von Führungspositionen in der abhängigen Gesellschaft kann die Entscheidung des Aktionärs berühren, ob dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft Entlastung erteilt und Vertrauen für die Zukunft ausgesprochen werden kann.
2. Eine Detailkontrolle von Personalentscheidungen - hier: die Anstellung und Ernennung eines Vorstandsvorsitzenden - findet grundsätzlich nicht statt.
Weitergehende Informationen kann der Aktionär der Muttergesellschaft nur begehren, wenn begründete Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoß der Organe - Vorstand und Aufsichtsrat der Muttergesellschaft - vorliegen.
Fundstelle(n): AG 2015 S. 908 Nr. 24 DB 2015 S. 2257 Nr. 39 DStR 2015 S. 12 Nr. 37 WM 2015 S. 2053 Nr. 43 ZIP 2015 S. 1779 Nr. 37 SAAAG-38232
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