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FFG § 56

Teil 3: Förderungen

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 4: Sperrfristen

§ 56 Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen

In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Sperrfristen nach § 54 Absatz 2 auf Antrag über die in § 55 Absatz 1 genannten Fälle hinaus verkürzt werden oder entfallen, wenn dies für eine wirtschaftlich erfolgreiche Auswertung erforderlich und mit den Schutzinteressen der Kinowirtschaft vereinbar ist.

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RAAAJ-83372