FFG § 87

Kapitel 5: Förderung der Filmproduktion

Abschnitt 2: Referenzfilmförderung

Unterabschnitt 4: Verfahren, Art und Höhe der Förderung

§ 87 Begonnene Maßnahmen

1Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 84 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 82 Absatz 2 begonnen wurde. 3Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.

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CAAAG-38139