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FFG § 78

Teil 3: Förderungen

Kapitel 2: Produktionsförderung

Abschnitt 1: Produktionsförderung für programmfüllende Filme

Unterabschnitt 3: Anforderungen an den mit Referenzmitteln herzustellenden Film

§ 78 Ausnahmen beim Eigenanteil

(1) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 61 geförderten Filmvorhaben übersteigt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-83372