Teil 3: Förderungen
Kapitel 2: Produktionsförderung
Abschnitt 1: Produktionsförderung für programmfüllende Filme
Unterabschnitt 3: Anforderungen an den mit Referenzmitteln herzustellenden Film
§ 78 Ausnahmen beim Eigenanteil
(1) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen.
(2) Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 61 geförderten Filmvorhaben übersteigt.
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RAAAJ-83372