Kapitel 5: Förderung der Filmproduktion
Abschnitt 1: Projektfilmförderung
§ 72 Sonstige Rückzahlungspflicht [1]
(1) Der Hersteller hat das Darlehen ferner zurückzuzahlen, wenn
der Film nicht den Anforderungen des § 70 Absatz 1 entspricht,
er seiner Verpflichtung nach § 70 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
die Bewilligung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
die Auflagen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 bis 12 nicht erfüllt wurden oder
Auszahlungshindernisse nach § 69 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
(2) Wurde die nach § 67 Absatz 2 zulässige Förderintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
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CAAAG-38139
1Anm. d. Red.: § 72 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. .