FFG § 60

Kapitel 5: Förderung der Filmproduktion

Abschnitt 1: Projektfilmförderung

§ 60 Art und Höhe, Mindestförderquote

(1) 1Als Förderhilfen für die Herstellung eines Films werden bedingt rückzahlbare zinslose Darlehen bis zu 1 Million Euro gewährt. 2Die Mindestförderhöhe beträgt grundsätzlich 200 000 Euro und bei Dokumentarfilmen 100 000 Euro. 3Wenn die antragstellende Person eine geringere Fördersumme beantragt, können auch Darlehen in geringerer Höhe gewährt werden. 4Auf Antrag kann die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(2) 1Die Höhe der Förderhilfe soll in angemessenem Verhältnis zur Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten stehen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung als gerechtfertigt erscheinen. 2Über die Höhe der Förderhilfen ist für jeden Einzelfall zu entscheiden.

(3) 1Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest, wie hoch die Förderhilfe im Verhältnis zur Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten pro Filmvorhaben mindestens sein muss (Mindestförderquote). 2Bei der Festlegung der Mindestförderquote hat der Verwaltungsrat das Ziel einer Auswahl qualitativ besonders hochwertiger Projekte zu berücksichtigen. 3§ 44 Absatz 4 bleibt unberührt.

(4) 1Für dasselbe Filmvorhaben gewährte Förderhilfen für die Drehbuchfortentwicklung nach § 107 sind auf die Projektfilmförderung anzurechnen. 2Dies gilt auch für den Fall, dass nach § 85 Absatz 1 Förderhilfen nach § 73 oder § 76 für die Vorbereitung desselben Filmvorhabens verwendet werden.

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CAAAG-38139