Kapitel 2: Organe, Förderkommissionen
Abschnitt 2: Verwaltungsrat
§ 6 Zusammensetzung [1]
(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. 2Die Mitglieder werden wie folgt benannt:
drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,
zwei Mitglieder durch den Bundesrat,
zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde,
drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,
je ein Mitglied durch
die Arbeitsgemeinschaft Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und
den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,
zwei Mitglieder durch den Verband der Filmverleiher e. V.,
zwei Mitglieder durch den Bundesverband audiovisuelle Medien e. V.,
zwei Mitglieder, gemeinsam durch den ANGA Der Breitbandverband e. V., den eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. sowie den Bitkom – Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.,
je ein Mitglied durch
die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und
die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“,
zwei Mitglieder durch den VAUNET – Verband Privater Medien e. V.,
drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e. V.,
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmproduzenten e. V.,
je ein Mitglied durch
die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. und
die AG Kurzfilm,
je ein Mitglied durch
den Bundesverband Regie e. V. und
den Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.,
ein Mitglied durch den Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,
ein Mitglied, gemeinsam durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen Journalistenverband e. V.,
ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmexporteure e. V.,
je ein Mitglied durch
die evangelische Kirche und
die katholische Kirche.
3Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 muss jeweils mindestens eine Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt werden. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, 5 bis 10, 13, 14 und 19 muss jeweils eine Frau benannt werden. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden. 4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 15 bis 18 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden.
(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.
(4) 1Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und eine andere Person benennen. 2Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. 3Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAG-38139
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. .