Kapitel 2: Organe, Förderkommissionen
Abschnitt 5: Förderkommissionen
§ 29 Kommission für Kinoförderung [1]
(1) Die Kommission für Kinoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und 140 bis 144, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.
(2) 1Die Kommission für Kinoförderung ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. 2Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. 4§ 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAG-38139
1Anm. d. Red.: § 29 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. .