Kapitel 2: Organe, Förderkommissionen
Abschnitt 5: Förderkommissionen
§ 27 Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung [1]
(1) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Projektabsatzförderung nach den §§ 115 bis 126, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.
(2) 1Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung tagt in unterschiedlicher Besetzung mit einer Zahl von jeweils fünf Mitgliedern. 2Jedes vom Verwaltungsrat nach § 22 Absatz 3 bestellte Mitglied darf maximal an drei Sitzungen im Kalenderjahr teilnehmen. 3Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) 1Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. 2Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3§ 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
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CAAAG-38139
1Anm. d. Red.: § 27 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. .