FFG § 25
Kapitel 2: Organe, Förderkommissionen
Abschnitt 5: Förderkommissionen
§ 25 Geschäftsordnung, Befangenheit
(1) 1Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Förderkommissionen gilt. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(2) § 11 gilt für die Mitglieder der Förderkommissionen entsprechend.
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CAAAG-38139