FFG § 161

Kapitel 11: Finanzierung, Verwendung der Mittel

Abschnitt 2: Verwendung der Einnahmen

§ 161 Ermächtigung des Verwaltungsrats

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung über die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Förderarten dem Verwaltungsrat.

(2) 1Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Prozentsätze des § 159 Absatz 2 um bis zu 25 Prozent über- oder unterschreiten (Abweichungsspielraum). 2Stehen der Filmförderungsanstalt für denselben Förderzweck Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung, können die Prozentsätze des § 159 Absatz 2 um bis zu 20 Prozent unterschritten werden. 3Jede Abweichung ist im Rahmen des Abweichungsspielraums anderer Ansätze auszugleichen.

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CAAAG-38139