FFG § 160

Kapitel 11: Finanzierung, Verwendung der Mittel

Abschnitt 2: Verwendung der Einnahmen

§ 160 Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter [1]

1Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 154 bis 156a und 158 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 159 Absatz 1 für die Projektfilmförderung zu verwenden. 2Für den Fall, dass diese Mittel die nach Maßgabe des § 159 Absatz 2 Nummer 1 für die Projektfilmförderung zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind diese Einnahmen abweichend von § 159 Absatz 2 Satz 1 dennoch in voller Höhe für die Projektfilmförderung zu verwenden. 3Der Anteil der für die anderen Förderarten zu verwendenden Einnahmen reduziert sich entsprechend.

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CAAAG-38139

1Anm. d. Red.: § 160 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3019) mit Wirkung v. .