FFG § 148
Kapitel 11: Finanzierung, Verwendung der Mittel
Abschnitt 1: Finanzierung
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 148 Erhebung der Filmabgabe
1Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erhebung der Filmabgabe haben keine aufschiebende Wirkung.
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CAAAG-38139