FFG § 147
Kapitel 11: Finanzierung, Verwendung der Mittel
Abschnitt 1: Finanzierung
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 147 Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander
Erfüllt ein Abgabeschuldner mehrere Abgabetatbestände, so bestehen die Abgabepflichten nebeneinander.
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CAAAG-38139