FFG § 147

Kapitel 11: Finanzierung, Verwendung der Mittel

Abschnitt 1: Finanzierung

Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 147 Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander

Erfüllt ein Abgabeschuldner mehrere Abgabetatbestände, so bestehen die Abgabepflichten nebeneinander.

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CAAAG-38139