FFG § 124
Teil 4: Finanzierung, Verwendung der Mittel
Abschnitt 1: Finanzierung
§ 124 Erhebung der Filmabgabe
1Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erhebung der Filmabgabe haben keine aufschiebende Wirkung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-83372