Kapitel 8: Förderung des Absatzes
Abschnitt 1: Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft
§ 120 Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen und ausländischen Filmen
Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 können im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel auch solche Filme erhalten, deren Herstellung nach § 62 Absatz 1 gefördert worden ist, sowie nach Maßgabe von zwischenstaatlichen Verleih-Abkommen auch andere Filme, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat hergestellt worden sind, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
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CAAAG-38139