FFG § 107

Kapitel 7: Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung

Abschnitt 2: Förderung der Drehbuchfortentwicklung

§ 107 Förderhilfen

(1) 1Die Filmförderungsanstalt kann im Rahmen einer Spitzenförderung für die Fortentwicklung eines Drehbuchs für programmfüllende Filme bis zur Drehreife Förderhilfen bis zu 75 000 Euro gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der besonders geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. 2Auf Antrag können weitere Förderhilfen bis zu einer Höhe von 25 000 Euro gewährt werden. 3Insgesamt kann pro Kalenderjahr die Fortentwicklung von bis zu zehn Drehbüchern gefördert werden.

(2) 1Drehbücher müssen in deutscher Sprache verfasst werden. 2Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. 3Der Vorstand kann Ausnahmen von den Voraussetzungen in den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Vorhabens einen hinreichenden besonderen Grund dafür erkennen lässt.

(3) Die Förderhilfen werden nicht gewährt, wenn die Fortentwicklung des Drehbuchs bereits von anderer Stelle gefördert wird.

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CAAAG-38139