Kapitel 7: Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung
Abschnitt 1: Drehbuch- und Treatmentförderung
§ 106 Rückzahlung
Die Förderhilfen nach § 100 sind zurückzuzahlen, wenn
das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung von dem im Antrag beschriebenen Vorhaben wesentlich abweicht,
die antragstellende Person der Verpflichtung nach § 105 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder
das Drehbuch entgegen § 103 verwertet worden ist.
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CAAAG-38139