FFG § 102

Kapitel 7: Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung

Abschnitt 1: Drehbuch- und Treatmentförderung

§ 102 Antrag

(1) Die Drehbuch- und Treatmentförderung wird auf Antrag gewährt.

(2) 1Antragsberechtigt für eine Förderung sind Drehbuchautorinnen und Drehbuchautoren, wenn sie ihre Autorenschaft an mindestens zwei verfilmten Drehbüchern zu programmfüllenden Filmen nachweisen können, die in europäischen Kinos ausgewertet worden sind. 2Drehbuchautorinnen oder Drehbuchautoren, die nicht die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, sind nur gemeinsam mit einem Hersteller im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 antragsberechtigt, wenn der Hersteller mindestens einen programmfüllenden Film hergestellt hat und dieser Film in europäischen Kinos ausgewertet wurde.

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CAAAG-38139