Teil 3: Förderungen
Kapitel 2: Produktionsförderung
Abschnitt 2: Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme
§ 101 Aufhebung von Förderbescheiden
(1) Gegenüber dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist der Bescheid über die nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn 5.
er seiner Verpflichtung nach § 100 Absatz 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist,
er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
die nach § 96 Absatz 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder
Auszahlungshindernisse nach § 99 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
(2) 1Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 1 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. 2Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen. 3Wird in Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
Fundstelle(n):
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RAAAJ-83372