BFH - V R 61/16 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: UStG 2005 § 12 Abs 2 Nr 1, UStG 2005 § 12 Abs 1, UStG 2005 § 3 Abs 1, UStG 2005 § 3 Abs 9, RL 2006/112/EG Art 98 Abs 2, RL 2006/112/EG Art 14 Abs 1, RL 2006/112/EG Art 24 Abs 1
Rechtsfrage
1. Kann die Bereitstellung von Mobiliar bei der Abgabe von Speisen und Getränken in der Cafeteria eines Krankenhauses als Dienstleistungselement berücksichtigt werden, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern?
2. Ist von einer ausschließlichen Bestimmung der Möbel zur Verzehrerleichterung auszugehen, wenn aus Verbrauchersicht eine Benutzung des Mobiliars zu anderen Zwecken als zum Verzehr der angebotenen Speisen nur außerhalb der Öffnungszeiten des Betriebes geduldet wird?
3. Sind bei Bestimmung der Dienstleistungselemente dem Unternehmer solche Verzehrvorrichtungen eines Dritten wie eigene zuzurechnen, die aus objektiver Verbrauchersicht den Eindruck erwecken, ihm zu gehören?
Einrichtung; Speiselieferungen; Verzehr an Ort und Stelle
Fundstelle(n):
OAAAG-38093