BFH Beschluss v. - VI B 63/00

Gründe

Die 1970 geborene Tochter (T) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hatte Ende 1994 das Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem ersten Staatsexamen erfolgreich beendet. Da T wegen der großen Bewerberzahl erst ab Mai 1996 in den Referendardienst eingestellt werden konnte, nahm sie ab dem Sommersemester 1995 ein Ergänzungsstudium auf. Die Exmatrikulation erfolgte zum . Der Brutto-Arbeitslohn der T im Streitjahr 1996 betrug insgesamt 29 893 DM (12 694 DM für die Tätigkeit als Verwaltungsangestellte in den Monaten Januar bis April 1996 und 17 199 DM für die Referendartätigkeit in den Monaten Mai bis Dezember 1996).

Das Finanzgericht (FG) wies die auf Zahlung von Kindergeld für 1996 gerichtete Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 385 veröffentlichten Gründen ab.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist unbegründet; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die von T in den Monaten Januar bis April 1996 erzielten Einkünfte sind unabhängig von den vom FG aufgeworfenen Fragen bereits deshalb einzubeziehen, weil sich T auch in den Monaten Januar bis März 1996 in Berufsausbildung befand.

1. Zur Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsmaßnahme über die vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen des gewählten Berufs hinausgeht. Dabei müssen Zeit und Arbeitskraft des Kindes durch die Ausbildungsmaßnahme nicht überwiegend in Anspruch genommen werden, denn der Gesetzgeber hat den Umfang schädlicher ausbildungsbegleitender Tätigkeiten typisierend über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) geregelt (, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710).

2. Dementsprechend gehörte im Streitfall auch das Ergänzungsstudium ”Sachunterricht” zur Berufsausbildung der T, denn es diente dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Lehrberufs geeignet sind. Die daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit als Verwaltungsangestellte stand dem nicht entgegen, zumal T nach ihrem unwidersprochenen Vortrag im Verwaltungsverfahren beabsichtigt hatte, das Ergänzungsstudium abzuschließen.

3. Im April 1996 befand sich T demzufolge in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von weniger als 4 Monaten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), so dass das FG die in den Monaten Januar bis April 1996 erzielten Einkünfte im Ergebnis zu Recht einbezogen hat.

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 310 Nr. 3
UAAAA-65902