Unzulässiger Binnenverkehr im Verfahren
der vorübergehenden Verwendung - Erteilte Drittstaatengenehmigung
erlaubt keinen Gütertransport in der Kombination Schiff - Schiene
- Straße
Leitsatz
1. Eine deutsche Drittstaatengenehmigung
zum internationalen Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Türkei im Wechsel- und/oder Transitverkehr,
die auch zur Beförderung von Gütern in Anhängern oder Sattelaufliegern
im "Ro-Ro-Verkehr" von, nach oder durch Deutschland berechtigt,
erlaubt keine Anschlussbeförderung der Güter auf der Straße im Bundesgebiet,
wenn die in einem Sattelauflieger verstauten Waren von Istanbul
mittels Fähre nach Triest, anschließend auf der Schiene nach Luxemburg
und von dort durch eine Zugmaschine nach Deutschland befördert werden.
2. Der Begriff des "Ro-Ro-Verkehrs"
in der Drittstaatengenehmigung ist dahingehend auszulegen, dass
lediglich der Ro-Ro-Schiffs- bzw. Fährverkehr aber keine Beförderung
im kombinierten Verkehr auf der Schiene gemeint und damit erlaubt
ist.
Fundstelle(n): RAAAG-38027
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