1. Für die Frage, ob die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche
Register bis zum erfolgt ist und deshalb gem. § 27 Abs. 3 S. 1 UmwStG 2006 noch in den Anwendungsbereich des UmwStG
1995 fällt, kommt es auf den Eingang der Anmeldung beim Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts an.
2. Grundsätzlich trägt zwar die Steuerpflichtige, die aus dieser Tatsache für sie positive steuerliche Folgerungen (Anwendbarkeit
des § 12 Abs. 3 UmwStG 1995) ableiten will, die Feststellungslast für den rechtzeitigen Zugang der Anmeldung am .
Das Beweismaß ist jedoch vermindert, wenn das Amtsgericht die schriftlichen Unterlagen aus dieser Zeit bereits vernichtet
hat.
3. Für die Frage, ob die übernehmende Körperschaft den Betrieb der übertragenden Körperschaft i. S. v. § 12 Abs. 3 S. 1 UmwStG
1995 über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren
Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt hat und daher Verlustvorträge der übertragenden Körperschaft nutzen kann,
ist eine wertende Betrachtung der qualitativen und quantitativen Voraussetzungen geboten.
4. Eine deutliche Verminderung einzelner Vergleichsgrößen (u. a. Umsatzzahlen, Vermögenswerte, Auftragsvolumen und Anzahl
der Arbeitnehmer) kann im Rahmen der wertenden Betrachtung (vgl. LS. 3) ggf. durch eine geringere Verminderung oder gar einen
Anstieg bei anderen Vergleichsgrößen ausgeglichen werden. Bei dem Vergleich ist an die am steuerlichen Übertragungsstichtag
vorhandenen Verhältnisse anzuknüpfen.
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