Bei Einbringung einer Personengesellschaft Wahlrecht der übernehmenden Kapitalgesellschaft zur rückwirkenden Bestimmung des
steuerlichen Übertragungsstichtags nach § 20 Abs. 6 S. 3 UmwStG 2006 bis zur Beendigung der letzten Tatsacheninstanz
Leitsatz
1. Wird eine Kommanditbeteiligung gegen Gewährung von neuen Aktien in eine AG eingebracht, hat die AG als übernehmende Kapitalgesellschaft
das Wahlrecht nach § 20 Abs. 6 S. 3 UmwStG i. d. F. des SEStEG, bei dem für sie zuständigen FA rückwirkend einen beliebigen
Zeitpunkt innerhalb der letzten acht Monate als steuerlichen Übertragungsstichtag zu wählen und – ggf. auch konkludent – zu
beantragen.
2. Dabei muss es sich um eine Erklärung im eigenen Besteuerungsverfahren der übernehmenden Kapitalgesellschaft handeln. Diese
Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft in ihrer Funktion als Rechtsnachfolgerin der eingebrachten
Personengesellschaft eine geänderte Feststellungserklärung abgibt und einen Einbringungsgewinn erklärt.
3. Der Antrag auf Zugrundelegung eines abweichenden Übertragungsstichtags nach § 20 Abs. 6 S. 3 UmwStG 2006 kann auch noch
nach Einreichung der Steuerbilanz bzw. der Steuererklärung bis zur Beendigung der letzten Tatsacheninstanz gestellt bzw. geändert
werden, in der über die Besteuerung des Vermögensübergangs der übernehmenden Kapitalgesellschaft entschieden wird (gegen IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl 2011 I S. 1314, Tz. 20.14).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 33 DStRE 2017 S. 1376 Nr. 22 EFG 2017 S. 441 Nr. 5 Ubg 2017 S. 705 Nr. 12 IAAAG-38017
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