BFH Beschluss v. - VI B 289/98

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Beschluss der Vorinstanz, das bisher ausgesetzte Verfahren wieder aufzunehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beschwerde kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der vom Kläger geltend gemachte Grund zwischenzeitlich durch den (BVerfGE 99, 268, BStBl II 1999, 213) weggefallen ist (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung einer Beschwerde: vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 132 Anm. 12, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens betreffend Aussetzung des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (zutreffend: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 143 FGO Tz. 7; Gräber/Ruban, a.a.O., § 143 Anm. 3). Wegen des Misserfolgs des Rechtsmittels steht im Streitfall auch endgültig fest, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (vgl. , BFHE 154, 15, BStBl II 1988, 947). An der im Beschluss vom VI B 346/98 (BFH/NV 2000, 220) vertretenen Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1496 Nr. 12
KAAAA-65885