BAG Urteil v. - 4 AZR 964/13

Eingruppierung einer IT-Sicherheitsbeauftragten - abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung - Tatsachenfeststellung

Gesetze: § 22 Abs 2 BAT-O, § 1 TVÜ-L, § 3 TVÜ-L, § 4 TVÜ-L, § 17 TVÜ-L, § 29a TVÜ-L, Entgeltgr 13 TV-L, Entgeltgr 14 TV-L, VergGr IIa BAT-O

Instanzenzug: ArbG Magdeburg Az: 6 Ca 1015/11 E Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Az: 4 Sa 52/12 E Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2Die Klägerin ist Diplom-Ingenieurin für Informationsverarbeitung (TU Dresden). Sie ist seit dem als Verwaltungsangestellte beim beklagten Land beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Mitgliedschaft die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L).

3Im Oktober 2005 wurde der Klägerin die Aufgabe einer IT-Sicherheitsbeauftragten für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (MLU) übertragen. Sie erhielt seit November 2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L. Nach der Tätigkeitsbeschreibung von September 2008 hatte sie die nachstehenden Tätigkeiten mit dem jeweils angegebenen Anteil an der gesamten Arbeitszeit auszuführen:

4In der Zeit vom bis zum war die Klägerin freigestelltes Personalratsmitglied. Nach Ende ihrer Freistellung kehrte sie nicht auf die Stelle als IT-Sicherheitsbeauftragte zurück, sondern erhielt eine andere Aufgabe zugewiesen.

5Mit Schreiben vom machte die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TV-L, mindestens aber nach der Entgeltgruppe 13 TV-L seit August 2007 erfolglos geltend.

6Mit ihrer am zugestellten Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre bis zum maßgeblich auszuübende Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ib Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (im Folgenden BAT-O), zumindest aber das der VergGr. IIa Fallgruppe 1a zum BAT-O. Sie setze ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium der Informatik voraus. Die Einführung, Umsetzung und Aufrechterhaltung der Informationssicherheit im Geschäftsbereich des MLU sei eine Aufgabe von hoher Komplexität. Von besonderer Bedeutung seien dabei Kenntnisse der theoretischen Informatik und Mathematik, die Bestandteil eines Informatikhochschulstudiums seien. Diese universitär vermittelten theoretischen und methodischen Grundlagen ermöglichten das für die Tätigkeit erforderliche abstrakte und analytische Denken, das von den geforderten komplexen Aufgaben vorausgesetzt werde. Neben der Beherrschung sowohl des physikalischen als auch des virtuellen Aufbaus sowie der Strukturierung von informationstechnischen Netzen, dem technischen Standard und den Entwicklungen im Hard- und Softwarebereich seien Kenntnisse über mögliche Programm- und Bearbeitungsabläufe sowie über Datenübertragungsmethoden erforderlich, um die für Schutzbedarfsanalysen notwendigen Schadensszenarien und Risikoabschätzungen oder Datensicherungs- und Schulungskonzepte erstellen zu können.

7Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt

8Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der von ihr begehrten Vergütungsgruppen nicht. Zur Ausführung ihrer Tätigkeit als IT-Sicherheitsbeauftragte sei ein wissenschaftliches Hochschulstudium nicht erforderlich.

9Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen beide Parteien ihre ursprünglichen Klageziele weiter.

Gründe

10Die zulässige Revision des beklagten Landes ist begründet, die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige (st. Rspr., sh. nur  - Rn. 14) Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 14 TV-L noch der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L oder der Entgeltgruppe 13 TV-L. Sie erfüllte im streitigen Zeitraum die Tätigkeitsmerkmale der geltend gemachten Entgeltgruppen nicht.

11I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit zunächst die Vorschriften des BAT-O und gelten seit dem die Vorschriften des TV-L. Da der Klägerin die hier zu bewertende Tätigkeit einer IT-Sicherheitsbeauftragten bereits mit Schreiben vom übertragen wurde und ihr Arbeitsverhältnis über den hinaus fortbestand, sind für das Arbeitsverhältnis die Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts maßgebend (§ 1 Abs. 1 TVÜ-Länder).

121. Die Regelungen des TVÜ-Länder lauten insoweit auszugsweise:

132. Der BAT-O enthielt zur Eingruppierung folgende Regelung:

143. Die Anlage 1a zum BAT/BAT-O enthielt ua. folgende Regelungen:

15II. In Anwendung dieser tariflichen Regelungen steht der Klägerin auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kein Entgelt nach einer Vergütungsgruppe des BAT-O zu, die nach den Regelungen des TVÜ-Länder zu einer Überleitung in die Entgeltgruppe 14 oder 13 TV-L führt. Auch wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, die Entgeltgruppe 13 Ü sei als ein „Weniger“ im Klageantrag mit enthalten, ist die Klage gleichfalls unbegründet. Die Klägerin erfüllt schon nicht das Tätigkeitsmerkmal einer Angestellten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung und einer entsprechenden Tätigkeit iSd. VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT-O.

161. Das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ setzt voraus, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und sie über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Ihre auszuübende Tätigkeit muss einen sog. akademischen Zuschnitt haben, dh. sie muss schlechthin die Fähigkeit von einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, dh. notwendig sein (st. Rspr.,  - Rn. 23; - 4 AZR 629/97 - zu 5 a der Gründe, BAGE 90, 53; - 4 AZR 413/94 - zu II 3 b der Gründe; - 4 AZR 18/76 -).

172. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfüllt die Klägerin schon diese Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe 1a der VergGr. IIa BAT-O nicht und hat damit weder einen Anspruch auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 13 TV-L noch auf einen solchen nach der Entgeltgruppe 14 TV-L. Sie ist keine Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in einer entsprechenden Tätigkeit iSd. Tarifnormen.

18a) Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Prüfung der Erforderlichkeit einer wissenschaftlichen Hochschulbildung allein - abstrakt - auf die Stellen von „IT-Sicherheitsbeauftragten“ abgestellt und nicht auf die - konkrete - von der Klägerin geschuldete, auszuübende Tätigkeit. Dabei hat es schon keinen Arbeitsvorgang bestimmt. Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem BAT-O ist aber nach § 22 Abs. 2 BAT-O der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal ( - Rn. 19 mwN; sh. zum Arbeitsvorgang und dessen Bestimmung etwa - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 ff. mwN). Ob die im Tatbestand aus der Tätigkeitsbeschreibung von September 2008 genannten Tätigkeiten mit den jeweiligen Arbeitszeitanteilen die auszuübenden Tätigkeiten der Klägerin sind, hat das Landesarbeitsgericht genauso wenig festgestellt wie die Tatsache, ob es sich bei diesen um einen oder mehrere Arbeitsvorgänge handelt.

19b) Auch die weiteren Ausführungen des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen das gefundene Ergebnis nicht. Seine Begründung ist widersprüchlich und lässt des Weiteren nicht erkennen, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin als „IT-Sicherheitsbeauftragte“ einen akademischen Zuschnitt hat. Das Berufungsgericht hat nach der Durchführung der Beweisaufnahme angenommen, die Tätigkeit der Klägerin stelle überwiegend eine ihrer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit dar (S. 10 des Berufungsurteils). Bei der anschließenden Subsumtion hat es dann aber ausreichen lassen, „dass es sich bei der hier im Streit stehenden Stelle um eine Arbeit handelt, für die eine wissenschaftliche Ausbildung erforderlich ist“ (S. 12 des Berufungsurteils). Damit hat es verkannt, dass es nicht auf die Erforderlichkeit (irgend-)„einer“ wissenschaftlichen (Hochschul-)Bildung ankommt, sondern auf die konkrete wissenschaftliche Hochschulbildung der Klägerin.

20c) Für die weiteren Folgerungen des Landesarbeitsgerichts, bei der im Streit stehenden Stelle handele es sich um eine Arbeit, „für die eine wissenschaftliche Ausbildung erforderlich“ sei, fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Grundlagen. Es hat keine Feststellungen zu den konkreten Ausbildungsinhalten der Hochschulbildung der Klägerin bzgl. ihrer auszuübenden Tätigkeit getroffen. Insbesondere fehlt es an den erforderlichen Feststellungen zu den im Hochschulstudium erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten der Klägerin und weshalb diese für ihre auszuübende Tätigkeit nicht bloß nützlich oder erwünscht, sondern notwendig sind, um die auszuübende Tätigkeit ordnungsgemäß erledigen zu können (vgl.  - Rn. 37; - 4 AZR 441/10 - Rn. 24; - 4 AZR 688/98 - zu I 3 c bb (1) der Gründe; - 4 AZR 629/97 - zu 6 a der Gründe, BAGE 90, 53; - 4 AZR 18/76 -). Das Landesarbeitsgericht hat lediglich festgestellt, welche Hochschulbildung die Klägerin abgeschlossen hat. Feststellungen zu den der Klägerin in ihrer konkreten Hochschulbildung vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten hat es genauso wenig getroffen, wie zu den Anforderungen an die einzelnen der Tätigkeitsbeschreibung zu entnehmenden Tätigkeiten.

21Auch aus den vom Landesarbeitsgericht in seinem Tatbestand in Bezug genommenen Schriftsätzen der Klägerin vom und vom sowie vom mit Anlagen, ist nicht ersichtlich, welche der dort vorgebrachten Tatsachen das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dies ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen (zur Zulässigkeit der Tatsachenfeststellung in den Entscheidungsgründen  - zu II 4 b bb (1) der Gründe, BAGE 114, 33).

22d) Schließlich lassen sich die für die Beurteilung erforderlichen Tatsachen weder dem vom Landesarbeitsgericht eingeholten Sachverständigengutachten noch dem der Beauftragung des Sachverständigen zugrunde liegenden Beweisbeschluss entnehmen. Zum einen ersetzt allein eine Verweisung auf ein Gutachten die erforderliche gerichtliche Tatsachenfeststellung nicht ( - zu 5 c bb der Gründe, BAGE 90, 53). Zum anderen beschäftigt sich das Sachverständigengutachten vor allem mit den Anforderungen an eine Tätigkeit eines IT-Sicherheitsbeauftragten im Allgemeinen und der Frage, ob dafür eine wissenschaftliche Ausbildung erforderlich ist. Mit der Frage, welche Kenntnisse und Fertigkeiten der Klägerin in ihrem konkreten Studium vermittelt wurden und aufgrund welcher Tatsachen eben diese Kenntnisse für die von ihr auszuübende Tätigkeit erforderlich sind, setzen sich weder das Sachverständigengutachten noch die ergänzenden Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Berufungsverhandlung auseinander. Soweit der Gutachter ua. ausgeführt hat, IT-Sicherheitsbeauftragte benötigten „Argumente, Fähigkeiten und sog. soft-skills“, fehlt es schon an Feststellungen zu den Studieninhalten der Klägerin. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen, soweit sich die Klägerin diese zu Eigen gemacht hat. Weder ergibt sich hieraus, welche konkreten Fähigkeiten erforderlich sind und was dasjenige ist, was „man wissenschaftlich erlernt hat“, noch was die Klägerin in ihrem konkreten Hochschulstudium erlernt hat.

23e) Wenn das Landesarbeitsgericht auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen angenommen hat, es sei davon auszugehen, dass die Position der IT-Sicherheitsbeauftragten nicht neben den Sicherheitsbeauftragten mit Berufsausbildung in den einzelnen Dezernaten, sondern über diesen angesiedelt sei und deshalb das „größere Wissen“ und eine - vom beklagten Land allerdings bestrittene - übergeordnete Stellung gegenüber den anderen Mitarbeitern bestehe, für die denklogisch Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert seien, wie sie nur in einer wissenschaftlichen Hochschulbildung erworben würden, ist diese Schlussfolgerung weder zwingend noch ersetzt sie die erforderlichen Feststellungen zu den erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten und deren Erwerb im Rahmen der wissenschaftlichen Hochschulbildung der Klägerin. Allein das Erfordernis eines „größeren Wissens“ gegenüber Mitarbeitern mit Berufsausbildung lässt nicht den Schluss zu, die auszuübende Tätigkeit der Klägerin erfordere eine wissenschaftliche Hochschulbildung.

243. Da schon nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsfallgruppe 1a der VergGr. IIa BAT-O gegeben sind, erfüllt die Klägerin auch nicht die Tätigkeitsmerkmale der weiteren Fallgruppe der VergGr. Ib BAT-O. Deshalb kann dahinstehen, ob ihr Vortrag zu den jeweiligen Heraushebungsmerkmalen schlüssig und hinreichend substantiiert ist.

254. Da die Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IIa BAT-O nicht erfüllt, ist sie auch nicht nach der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L zu vergüten.

26III. Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die auszuübende Tätigkeit der Klägerin erfüllt bei keinem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge (dazu etwa  - Rn. 15 ff. mwN) die Anforderungen an die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IIa Fallgr. 1a oder Ib Fallgr. 1a BAT-O. Auch kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht nicht in Betracht, um der Klägerin die Möglichkeit zu einem weiteren Sachvortrag zu eröffnen, da die Klage von Anfang an unschlüssig war.

271. Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie als Diplom-Ingenieurin für Informationsverarbeitung (TU Dresden) über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung iSd. tariflichen Tätigkeitsmerkmals verfügt.

282. Die Klägerin hat aber nicht in ausreichendem Maß dargelegt, welche Fertigkeiten und Kenntnisse sie in ihrer abgeschlossenen (wissenschaftlichen) Hochschulbildung erworben hat und dass diese für die ihr übertragene Tätigkeit im beschriebenen Sinne erforderlich sind. Sie hat zwar umfangreich zu den Anforderungen an eine IT-Sicherheitsbeauftragte vorgetragen und behauptet, dafür seien Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich, wie sie nur in einem universitären Studium der Informatik, und zwar in der erforderlichen Tiefe nur in einem Masterstudiengang und nicht in einem Bachelorstudiengang, vermittelt würden. Soweit sie in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die Fähigkeit des analytischen Denkens sowie Kenntnisse der theoretischen Informatik und Mathematik wie zB Kenntnisse über informationstechnische Netze, IT-Systeme, Betriebssysteme, Datenbanken und Anwendungsprogramme seien für ihre Tätigkeit erforderlich, fehlt es jedoch gänzlich - sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren - an einem Vortrag, welche konkreten Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Hochschulbildung im Diplomstudiengang Informationsverarbeitung an der TU Dresden vermittelt hat. Erst recht lässt sich anhand ihres Vorbringens nicht erkennen, ob die ihr in ihrer konkreten Hochschulbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten in Umfang und Tiefe tatsächlich für die Aufgabenerledigung erforderlich oder lediglich nützlich waren. Anhand der schlagwortartigen Benennung einzelner Kenntnisse und Fertigkeiten ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb sie in einem Umfang und einer Tiefe erforderlich sind, wie sie regelmäßig nur in einem wissenschaftlichen Hochschulstudium mit einer vorgeschriebenen Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester oä. vermittelt werden. Dies gilt umso mehr, als es ausweislich der von der Klägerin zur Akte gereichten Beschreibung des Bachelorstudiengangs Hochschulbildungen gibt, die ebenfalls - wenn auch in anderem Umfang und anderer Tiefe - die og. Inhalte vermitteln, jedoch lediglich eine Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern haben und damit die Anforderungen an eine wissenschaftliche Hochschulbildung im tariflichen Sinn nicht erfüllen.

293. Auf die Notwendigkeit eines schlüssigen Vortrags hatte bereits das Arbeitsgericht mit seiner klageabweisenden Entscheidung hingewiesen (vgl. zu einem ähnl. gelagerten Fall bereits  - Rn. 31) und ausgeführt, die Klägerin habe es versäumt, im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Hochschulbildung vermittelt habe und aus welchen Gründen ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten ihre Aufgabe als IT-Sicherheitsbeauftragte nicht ordnungsgemäß erledigt werden könne. Es bedürfe einer konkreten Darlegung, welche konkreten theoretischen und methodischen Kenntnisse oder Fertigkeiten gemeint seien, die für die Ausübung der Tätigkeit der Klägerin erforderlich und nicht nur nützlich seien. Damit hatte die Klägerin Anlass und nach § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG auch die prozessuale Obliegenheit, bereits mit der Berufungsbegründung ergänzend zur Schlüssigkeit der Klage vorzutragen. Dies ist nicht erfolgt.

30IV. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§ 97 ZPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR964.13.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 499 Nr. 9
OAAAG-37821