Gründe
I. Der Beklagte und Antragsgegner (das Arbeitsamt -Familienkasse-) hob mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom gegenüber dem Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (Kläger) die Kinderfeldfestsetzung für dessen Töchter J und G ab September 1997 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf, da diese Kinder seit Oktober 1996 im Haushalt der Kindesmutter lebten, die nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld habe. Mit einem weiteren Bescheid vom wurde das Kindergeld von November 1996 bis August 1997 auf 0 DM festgesetzt und das für diese Zeit gezahlte Kindergeld in Höhe von 4 320 DM zurückgefordert. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Das Finanzgericht (FG) lehnte die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Rückforderungsbescheides und —mit dem hier zu überprüfenden Bescheid vom gleichen Tag— auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ab.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Erfolgsaussichten, da nach summarischer Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides bestünden. Es bestehe ein Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), da der Kläger die Kindergeldzahlungen von November 1996 bis August 1997 ohne rechtlichen Grund erhalten habe. Seit der unstreitigen Aufnahme der beiden Kinder in den Haushalt der von ihm getrennt lebenden Kindesmutter im Oktober 1996 habe ihm wegen § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nämlich kein Kindergeld zugestanden. Dem Kläger stehe auch nicht die Hälfte des Kindergeldes zu, da § 64 EStG und insbesondere dessen Abs. 2 die Anspruchskonkurrenz bei mehreren Berechtigten anders regele.
Schließlich komme zwar in sog. Weiterleitungsfällen nach der Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) 64.4 Abs. 4 bis 8 (BStBl I 1998, 389) i.V.m. dem Vordruck gemäß Anh. 18 der DA-FamEStG eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht. Doch habe die Kindesmutter im Streitfall nicht in der dort vorgeschriebenen Weise den Empfang des Kindergeldes bestätigt. Ihr zwischenzeitlicher Tod ändere daran nichts.
Auch der vom Kläger vorgelegte Schriftverkehr enthalte nicht die Erklärung, dass die Kindesmutter das gesamte ihr für den streitigen Zeitraum zustehende Kindergeld erhalten habe und ihren Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes als erfüllt anerkenne. Zivilrechtliche Vereinbarungen der Berechtigten bänden die Verwaltung im Kindergeldverfahren nicht. Da die Klage unbegründet sei, sei die beantragte AdV selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte.
Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, dass er ab Januar 1997 das Kindergeld an die Kindesmutter weitergeleitet habe. Denn zivilrechtlich sei unabhängig davon, welchem Elternteil das Kindergeld ausbezahlt werde, die Hälfte des Kindergeldes mit dem Unterhaltsanspruch des Kindes zu verrechnen. Im Streitfall sei das gesamte Kindergeld an die Kindesmutter weitergeleitet worden; die Hälfte davon sei auf die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber den Kindern anzurechnen gewesen. Es sei ermessensfehlerhaft, wenn die Familienkasse Kindergeld zurückfordere, obwohl der vorrangig Berechtigte im Ergebnis genauso viel erhalten habe wie im Falle der direkten Auszahlung des Kindergeldes an ihn. Außerdem sei der Kläger durch die Weiterleitung des Kindergeldes entreichert.
Der Kläger beantragt, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses PKH zu gewähren und Rechtsanwältin X als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Vorinstanz hat den Antrag auf PKH zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.V.m § 114 der Zivilprozeßordnung).
Das FG hat ausführlich dargelegt, warum die erhobene Klage und die beantragte AdV nicht erfolgversprechend erscheinen. Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes besteht kein Anlass für eine andere Beurteilung. Der Senat hält die Ausführungen des FG im Wesentlichen für zutreffend und nimmt auf sie Bezug (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO). Ergänzend wird auf den Senatsbeschluss vom VI B 364/98 (BFH/NV 1999, 1592) hingewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 835 Nr. 7
NAAAA-65871